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Die neue Christliche Patientenverfügung
Mit Spannung wurde sie erwartet, die neue, auf das geltende Patientenverfügungsgesetz abgestimmte Version der Christlichen Patientenverfügung. Jetzt, mit 18-monatiger Verzögerung, liegt die dritte, aktualisierte Auflage der beiden großen Kirchen und der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland vor. Wie ist sie gelungen? Wurden die vielen Schwachpunkte der Vorgängerversionen ausgemerzt?
Die Ausgabe 2011 ist im Umfang gewachsen, enthält neben sehr umfangreichen, gut verständlichen Erläuterungen zwei Formularsätze, einen für den Verfügenden und einen zweiten für den Bevollmächtigten/Betreuer. Das bedeutet allerdings, dass bei Änderungen der Verfügung beide Exemplare geändert werden müssen, was manchmal auf praktische Schwierigkeiten stoßen dürfte. Der sonst übliche Weg ist ein Original, dessen Aufbewahrungsort dem Stellvertreter bekannt und zugänglich ist.
Gedanken zu den Formularvordrucken:
Teil A: Benennung einer Vertrauensperson.
Das ist die Umschreibung der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung, die beide in einem Formular zusammengefasst wurden. Es können zwei Bevollmächtigte benannt werden und ein Ersatzbevollmächtigter. Dabei fällt u.a. auf:
Es fehlt der Auftrag, im Sinne des Vollmachtgebers zu entscheiden, also dessen Patientenverfügung durchzusetzen. Das wäre äußerst wichtig, denn ein Bevollmächtigter sollte immer die Aufgabe haben, den Willen des Vollmachtgebers durchzusetzen.
Was soll geschehen, wenn sich die beiden nicht auf eine Entscheidung einigen können? Es wird nämlich trotz der Ernennung von zwei Bevollmächtigten von einer Einzelvollmacht gesprochen. Wessen Entscheidung gilt dann also im Konfliktfall? Dann muss immer in einem Verfahren vor Gericht der mutmaßliche Patientenwille geklärt werden.
Diese Vollmacht gilt auch für die Regelung „der vermögensrechtlichen Angelegenheiten bei der Gesundheitsvorsorge“. Mehr wird dazu nicht gesagt und das ist damit eine sehr unklare Regelung, die bei den Banken auf berechtigten Widerstand stoßen dürfte. Vor allem aber sind zwei Bevollmächtigte bei der Vermögenssorge nicht ratsam. Konflikte sind vorprogrammiert.
Bekommen sie eine Vergütung oder mindestens Auslagenersatz für ihre Arbeit? Keine Angabe.
Dürfen die Bevollmächtigten ihre Vollmacht weitergeben? Keine Regelung. Das kann sehr folgenreich sein, wenn z.B. der Bevollmächtigte aus Gesundheitsgründen daran gehindert wird, sein Amt wahrzunehmen. Wer tut es dann? Der Fremdbetreuer? Den will man ja gerade durch diese Formulare vermeiden! Oder irgendjemand, der vom Bevollmächtigten eine Untervollmacht erhalten hat.
Vergebens sucht man eine Formulierung für die ärztliche Bestätigung, dass bei Unterzeichnung die notwendige Geschäftsfähigkeit bzw. Einwilligungsfähigkeit gegeben war. Das wäre vor allem für ältere Menschen hilfreich. Leider fehlt sie.
Es fehlt auch die sonst übliche Bestimmung, dass die benannten Bevollmächtigten als gesetzliche Betreuer zu bestellen sind, falls die Vollmacht ganz oder teilweise als rechtsungültig erklärt werden sollte. Stattdessen schließt sich eine Betreuungsverfügung an, ohne dass gesagt wird, für welchen Lebensbereich diese Betreuer eingesetzt werden sollen. Das muss die Nutzer total verwirren. Soll man beide Vordrucke ausfüllen oder nur einen der beiden?
In den Erläuterungen heißt es dazu auf Seite 9, dass die Betreuung hier lediglich ein Ersatz für die eventuell nicht funktionierende Vollmacht sein soll. Schade. Denn in vielen Fällen ist es ratsam, die Gesundheitsvorsorge über die Vollmacht und die Regelung aller Rechtsgeschäfte (Post, Vermögenssorge, Rechtswege usw.) durch den vom Patienten gewünschten und vom Gericht eingesetzten Betreuer erledigen zu lassen. Vorteil: Seine Arbeit unterliegt der Kontrolle des Gerichts (Schutz gegen Missbrauch), er kann die Hilfe des Gerichts bei unklaren Rechtsverhältnissen in Anspruch nehmen und er ist durch die gerichtliche Kontrolle seiner Arbeit vor Angriffen misstrauischer Miterben geschützt.
Die größten Bedenken bestehen jedoch gegen
Teil B: „Bestimmungen für meine medizinische Behandlung“.
Sie gilt für den Fall des irreversiblen Sterbeprozesses und das ist neu und gut auch für das Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, also den präfinalen Zustand. Der von vielen Menschen gewünschte Abbruch lebenserhaltender Behandlung im Falle eines langfristigen Verlustes der Kommunikationsfähigkeit fehlt. Ich persönlich habe zwar auch Bedenken gegen eine solche Regelung, aber die meisten Menschen wollen das so für sich verfügen. Sie wollen z.B. nicht bei einem lang andauernden Wachkoma als „Pflegepaket“ am Leben erhalten werden. Aber, wer sich die Mühe macht, den umfangreichen Text der Erläuterungen durchzulesen, findet auf Seite 22 zwei gut formulierte Textvarianten, die man von Hand eintragen kann. Diesen Weg hatten wir auch in einigen Ausgaben bei der IGSL-Vorsorgemappe beschritten. Auf Grund vieler Wünsche, die uns daraufhin erreichten, haben wir ihn dann doch als Ankreuzmöglichkeit in den gedruckten Text übernommen. Die christliche Patientenverfügung bietet sogar zwei Formulierungsvorschläge an, einer mit und einer ohne Fristsetzung. Dadurch dürfte es für die meisten Menschen ohne fachliche Beratung schwer werden, sich für das eine oder andere zu entscheiden.
Was kann man in der Patientenverfügung ankreuzen?
1. Wunsch nach palliativer Leidensminderung statt fortgesetzter kurativer Maßnahmen
2. Das strikte Verbot der künstlichen Ernährung. Das halte ich für äußerst unethisch: was ist mit der künstlichen Ernährung aus palliativ-medizinischen Gründen, damit es dem unheilbar erkrankten Patienten bis zu seinem Lebensende besser geht? Diese Möglichkeit gibt es nicht.
3. Reduzierung der Flüssigkeitsaufnahme
4. Verbot der Wiederbelebung
5. Verbot der Beatmung dabei auch nicht die Erlaubnis für eine vorübergehend geplante Maßnahme.
6. Verbot der Dialyse
7. Verbot von Antibiotika auch das kann in gravierendem Maße dem Gebot des Wohltuns (Lebensqualität als Ziel) zuwiderlaufen.
8. Verbot von Bluttransfusionen (damit widersprechen die Autoren auf ganz besonders krasse Weise dem Gedanken der Leidensminderung durch die Palliativmedizin)
9. Einschränkung von weiteren stationären Behandlungen
10. den Wunsch, zu Hause gepflegt zu werden
11. Benennung von Krankhaus/Hospiz/Pflegeheim, falls häusliche Pflege nicht möglich ist.
Wer regelmäßig Menschen zur Patientenverfügung berät, weiß, dass in der Regel aus Angst vor „unnötigem Leiden“ alle solche Punkte „Ich will nicht, dass“ angekreuzt werden. Aber Angst ist ein schlechter Ratgeber. Und besonders bei den Punkten 2, 5, 7 und 8 kann es sein, dass indizierte leidensmindernde Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen! Hat man denn keinen erfahrenen Palliativmediziner im Team gehabt?
Bedenken gegen eine solche radikale Patientenverfügung, die ja fast nur Ablehnungen möglicher medizinischer Therapien enthält, bestehen noch aus einem anderen Grund: Einige der nicht gewollten Maßnahmen könnten zwar lebenserhaltend wirken aber auch leidensmindernd. Hat man aber eine Maßnahme wie z.B. die Bluttransfusion rigoros ausgeschlossen, darf sie auch dann nicht gegeben werden, wenn es dem Patienten dadurch deutlich besser ginge. Und noch etwas hat man bei der Konzeption vergessen: die immer wieder zu beobachtenden Willensänderung des todkranken Patienten. Leben will leben und Hoffnung ist das Letzte, was uns verlässt. Habe ich mir aber alle medizinischen Möglichkeiten verbeten, die palliativ und vielleicht auch lebenserhaltend wirken könnten, darf man sie mir nicht geben. Dann muss ich mein Leben zu Ende leiden und dem Arzt sind die Hände gebunden. Die IGSL-Patientenverfügung zeigt, dass es auch anders geht: nämlich die Anweisung alles zu tun, was meine Leiden mindert und alles zu lassen, was ohne Hoffnung auf spürbare Leidensminderung lediglich als lebensverlängernde Maßnahme angeordnet werden soll.
Weiterhin bleibt für mich der in den Erläuterungen dargestellte Unterschied zwischen Behandlungswünschen und Patientenverfügung unklar und unverständlich, vor allem da das entsprechende Formular den Titel „Behandlungswünsche und Patientenverfügung“ trägt. Das führt zu Verwirrung und Unsicherheit.
Falsch ist der Hinweis auf Seite 16, dass für die Vertretung in Bank-, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten eine vom Notar beurkundete Vollmacht notwendig sein kann. In aller Regel reicht die notarielle Beglaubigung, falls der Notar überhaupt benötigt wird. Die Beurkundung ist erheblich teurer als die Beglaubigung.
Zusammenfassend: aus rechtlicher Hinsicht bestehen viele Unklarheiten. Dieser Vordruck ist nicht praxistauglich und die Vorschläge in der Patientenverfügung überschreiten die Grenzen, was man den Menschen als Vorausverfügung empfehlen sollte.
Gesamturteil: Nicht empfehlenswert.
Schade, denn viele Menschen werden im Vertrauen auf das Verantwortungsbewusstsein der Kirchen diese Verfügung nutzen. Und ich fürchte, nicht unbedingt zu ihrem Nutzen.
Klaus Holland
März 2011
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